Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36.Paragraph 36,
Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40017124