Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Ausschluß der lebenslangen Freiheitsstrafe

Paragraph 36, Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Hat eine solche Person eine Tat begangen, die ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, so tritt an die Stelle dieser Strafdrohung die Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029578

Alte Dokumentnummer

N2197415030T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P36/NOR12029578

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