Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 318

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 318

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Voraussetzungen der Bestrafung

Paragraph 318, (1) Der Täter ist in den Fällen der Paragraphen 316 und 317 nur auf Antrag der Bundesregierung zu verfolgen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.
  2. Absatz 3,Wegen der im Paragraph 317, mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029868

Alte Dokumentnummer

N2197415320T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P318/NOR12029868

Navigation im Suchergebnis