Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 318

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Voraussetzungen der Bestrafung

Paragraph 318, (1) Der Täter ist in den Fällen der Paragraphen 316 und 317 nur auf Antrag der Bundesregierung zu verfolgen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.
  2. Absatz 3,Wegen der im Paragraph 317, mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.