Falsches Vermögensverzeichnis
§ 292a. Wer vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis (§ 47 der Exekutionsordnung, § 100 der Konkursordnung oder § 38 der Ausgleichsordnung) unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 292 a, Wer vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis (Paragraph 47, der Exekutionsordnung, Paragraph 100, der Konkursordnung oder Paragraph 38, der Ausgleichsordnung) unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.