Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
Paragraph 292 a
01.03.1992
31.08.2005
Falsches Vermögensverzeichnis
Paragraph 292 a, Wer vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis (Paragraph 47, der Exekutionsordnung, Paragraph 100, der Konkursordnung oder Paragraph 38, der Ausgleichsordnung) unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.