Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 276

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 276

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte

Paragraph 276, Wer ein Gerücht, von dem er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Schlagworte

Angst, Unruhe, Meldung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029825

Alte Dokumentnummer

N2197415277T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P276/NOR12029825

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