Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 276

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte

Paragraph 276, Wer ein Gerücht, von dem er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.