Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 276
01.01.1975
31.12.2001
Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
Paragraph 276, Wer ein Gerücht, von dem er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.