Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 242
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
Hochverrat
§ 242.Paragraph 242,
(1)Absatz eins,Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.Ein Unternehmen im Sinn des Absatz eins, liegt auch schon bei einem Versuch vor.
Schlagworte
Terrorismus, Separatismus, Bundesgebiet, Gebietsabtrennung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029791
Alte Dokumentnummer
N2197415243T