Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 242

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

Hochverrat

Paragraph 242,
  1. Absatz eins,Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmen im Sinn des Absatz eins, liegt auch schon bei einem Versuch vor.

Schlagworte

Terrorismus, Separatismus, Bundesgebiet, Gebietsabtrennung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029791

Alte Dokumentnummer

N2197415243T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P242/NOR12029791

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