Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 242

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

Hochverrat

Paragraph 242,

  1. Absatz eins,Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmen im Sinn des Absatz eins, liegt auch schon bei einem Versuch vor.