Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 241c

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 241c

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 c,

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40239802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P241c/NOR40239802

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