Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,
BG
Paragraph 241 c,
11.12.2021
StGB
24/01 Strafgesetzbuch
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,
13.12.2021
10002296
NOR40239802