Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 241b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 241b

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 b,

Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050404

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P241b/NOR40050404

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