Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 241 b

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 b,

Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.