Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 235
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
§ 235.Paragraph 235,
Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (Paragraph 234, Absatz eins,) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029784
Alte Dokumentnummer
N2197415236T