Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 235
01.01.1975
31.12.2015
Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (Paragraph 234, Absatz eins,) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.