Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls

Paragraph 235,

Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (Paragraph 234, Absatz eins,) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.