Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 234

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 234

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen

Paragraph 234,
  1. Absatz eins,Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer eine verringerte Geldmünze
    1. Ziffer eins
      mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
    2. Ziffer 2
      als vollwertig ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 50 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004

Schlagworte

Münzbetrug

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40059238

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P234/NOR40059238

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