Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 234

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 234

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen

Paragraph 234, (1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer eine verringerte Geldmünze
    1. Ziffer eins
      mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
    2. Ziffer 2
      als vollwertig ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 40 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001

Schlagworte

Münzbetrug

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023136

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P234/NOR40023136

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