Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 226

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 226

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Tätige Reue

Paragraph 226,
  1. Absatz eins,Nach den Paragraphen 223 bis 225 a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den Paragraphen 223 bis 225 a bezeichneten Weise gebraucht werden.
  2. Absatz 2,Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Erfolgsabwendung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40033825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P226/NOR40033825

Navigation im Suchergebnis