Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 226

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 226

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Tätige Reue

Paragraph 226, (1) Nach den Paragraphen 223 bis 225 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde oder die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht worden ist, durch Vernichtung der Urkunde oder des Beglaubigungszeichens oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß die Urkunde oder die Sache in der in den Paragraphen 223 bis 225 bezeichneten Weise gebraucht werde.

  1. Absatz 2,Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Schlagworte

Erfolgsabwendung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029775

Alte Dokumentnummer

N2197415227T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P226/NOR12029775

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