Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 212

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

Paragraph 212, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
  2. Ziffer 2
    mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person
eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person,
    2. Ziffer 2
      als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
    3. Ziffer 3
      als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
    unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

sexuelle Handlung, Eltern, Lehrer, Vorgesetzte, Jugendlicher, Erregung, Befriedigung, Verführung, Polizei, Erzieher, Justizwache, Patient, Gefangener

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050391

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P212/NOR40050391

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