Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 212
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses
§ 212. (1) WerParagraph 212, (1) Wer
mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person
eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person,
als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII,
BGBl. I Nr. 15/2004
Schlagworte
sexuelle Handlung, Eltern, Lehrer, Vorgesetzte, Jugendlicher,
Erregung, Befriedigung, Verführung, Polizei, Erzieher, Justizwache,
Patient, Gefangener
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050391