Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 212

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

Paragraph 212, (1) Wer sein minderjähriges Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel und wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person oder
    2. Ziffer 2
      als Beamter eine Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
    unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder zur Unzucht mißbraucht oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Schlagworte

sexuelle Handlung, Eltern, Lehrer, Vorgesetzte, Jugendlicher, Erregung, Befriedigung, Verführung, Polizei, Erzieher, Justizwache, Patient, Gefangener

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029761

Alte Dokumentnummer

N2197415213T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P212/NOR12029761

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