Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Abschöpfung der Bereicherung

§ 20.
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder
    2. Ziffer 2
      Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat,
    ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen.
  2. Absatz 2Wenn
    1. Ziffer eins
      der Täter fortgesetzt oder wiederkehrend Verbrechen (§ 17) begangen und Vermögensvorteile durch deren Begehung erlangt oder für diese empfangen hat und
    2. Ziffer 2
      ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Verbrechen weitere Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus weiteren Verbrechen dieser Art stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann,
    sind auch diese Vermögensvorteile bei der Festsetzung des abzuschöpfenden Betrages zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
  4. Absatz 4Wer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.
  5. Absatz 5Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.
  6. Absatz 6Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verurteilen. Läßt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Sanktion, Gewinnabschöpfung, Erwerbsgesellschaft, Verbandshaftung, Härteklausel, Unternehmenshaftung, Genossenschaft, Nettoprinzip, Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Beweislastumkehr, Bescheinigungslastumkehr, vermögensrechtliche Unrechtsfolge

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40033801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20/NOR40033801

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