Absatz eins,Wer
- Ziffer einseine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder
- Ziffer 2Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat,
ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen.