Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 193

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 193

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Ehetäuschung

Paragraph 193,
  1. Absatz eins,Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

1. zu Abs. 1 und 2: siehe auch §§ 22 f., 38 f. EheG, dRGBl. I S 807/1938 (K GBlÖ Nr. 244/1938)
2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006

Schlagworte

Heiratsschwindel, Heiratsbetrug, Namensehe, Staatsbürgerschaftsehe

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40077310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P193/NOR40077310

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