Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 193
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Ehetäuschung und Ehenötigung
§ 193. (1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Paragraph 193, (1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen, und wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt.
(3)Absatz 3,Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 und 2: siehe auch §§ 22 f., 38 f. EheG, dRGBl. I S
807/1938 (K
GBlÖ Nr. 244/1938).
Schlagworte
Heiratsschwindel, Heiratsbetrug, Namensehe,
Staatsbürgerschaftsehe
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029742
Alte Dokumentnummer
N2197415194T