Strafgesetzbuch
BGBl.Nr. 60/1974
§ 192Paragraph 192
01.01.1975
31.12.2009
Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.