Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1974

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 192

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Neunter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

Mehrfache Ehe

Paragraph 192,

Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.