Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 182
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 182.Paragraph 182,
(1)Absatz einsWer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im Paragraph 180, bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.
Anmerkung
1. Deliktsfall nach Abs. 2 ist konkretes Gefährdungsdelikt.
2. ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 56/2006.
Schlagworte
Ansteckung, Tierbestand
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40077308