Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 182

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

Paragraph 182,
  1. Absatz einsWer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
    1. Ziffer eins
      die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
    2. Ziffer 2
      die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im Paragraph 180, bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.

Anmerkung

1. Deliktsfall nach Abs. 2 ist konkretes Gefährdungsdelikt.
2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.

Schlagworte

Ansteckung, Tierbestand

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40077308

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P182/NOR40077308

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