Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
    1. Ziffer eins
      die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
    2. Ziffer 2
      die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im Paragraph 180, bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.