Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 181d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181d

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

Paragraph 181 d,
  1. Absatz einsWer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch
    1. Ziffer eins
      eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
    2. Ziffer 2
      eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
    4. Ziffer 4
      ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
    entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Anmerkung

1. Vgl. auch BVG BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, WRG, BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K, BGBl. Nr. 19/1989, sowie Abfallgesetze der Länder.
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.

Schlagworte

Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll, Sondermüll, Chemiefabrik, Kraftwerk, Kläranlage

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40077306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P181d/NOR40077306

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