Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 181d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181d

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

Paragraph 181 d, Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des Paragraph 180, Absatz eins, oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

1. Vgl. auch BVG BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
AWG, BGBl. Nr. 325/1990,
LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988,
LRV-K, BGBl. Nr. 19/1989, sowie
Abfallgesetze der Länder.

Schlagworte

Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll, Sondermüll, Chemiefabrik, Kraftwerk, Kläranlage

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039056

Alte Dokumentnummer

N2199660212J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P181d/NOR12039056

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