Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181c
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181c.Paragraph 181 c,
(1)Absatz einsWer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 181 b, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Anmerkung
1. Vgl. auch BVG
BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, WRG,
BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002,
BGBl. I Nr. 102/2002, LRG-K,
BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K,
BGBl. Nr. 19/1989, sowie Abfallgesetze der Länder.
3. Vgl. V (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 30 vom 6.2.1993.
4. ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 56/2006.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll, Sondermüll, Chemiefabrik, Giftmüll, Tierbestand
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40077305