Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181c
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen
§ 181c. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 181 c, Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 181 b, Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
1. Vgl. auch BVG
BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1973,
BGBl. Nr. 50/1974,
WRG,
BGBl. Nr. 215/1959,
AWG,
BGBl. Nr. 325/1990,
LRG-K,
BGBl. Nr. 380/1988,
LRV-K,
BGBl. Nr. 19/1989, sowie
Abfallgesetze der Länder.
3. Vgl. V (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. 2. 1993 zur Überwachung
und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus
der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase,
Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll,
Sondermüll, Chemiefabrik, Giftmüll
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039055
Alte Dokumentnummer
N2199660211J