Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181.Paragraph 181,
(1)Absatz einsWer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 180, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Abfallverbringung - Grenzüberschreitend (AM)Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Waste Shipment - Transboundary (AM)Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Waste Shipment - Transboundary (AT)Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Abfallverbringung - Grenzüberschreitend (AT)1. Vgl. auch BVG
BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, WRG,
BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002,
BGBl. I Nr. 102/2002, LRG-K,
BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K,
BGBl. Nr. 19/1989, sowie Naturschutzgesetze der Länder.
3. ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 56/2006.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Tierbestand
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40077303