Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 181, Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 180, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
1. Vgl. auch BVG
BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1973,
BGBl. Nr. 50/1974,
WRG,
BGBl. Nr. 215/1959,
AWG,
BGBl. Nr. 325/1990,
LRG-K,
BGBl. Nr. 380/1988,
LRV-K,
BGBl. Nr. 19/1989, sowie
Naturschutzgesetze der Länder.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase,
Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029726
Alte Dokumentnummer
N2197415178T