Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 180
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurch
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1. | eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder |
2. | eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet |
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, daß entweder
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1. | die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder |
2. | der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 500 000 S übersteigt. |
Anmerkung
1. Vgl. auch BVG
BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1973,
BGBl. Nr. 50/1974,
WRG,
BGBl. Nr. 215/1959,
AWG,
BGBl. Nr. 325/1990,
LRG-K,
BGBl. Nr. 380/1988,
LRV-K,
BGBl. Nr. 19/1989, sowie
Naturschutzgesetze der Länder.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase,
Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Tierbestand
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029725
Alte Dokumentnummer
N2197415177T