Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
Text
Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurchParagraph 180, (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurch
eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen odereine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einer größeren Zahl von Menschen oder
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, daß entweder
die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder
der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 500 000 S übersteigt.