Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen

Einteilung der strafbaren Handlungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
  2. Absatz 2,Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.