Kurztitel
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/Anlage
Paragraph/Artikel/Anlage
§ 17
Paragraph 17,
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Text
Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17.
Paragraph 17,
(1)
Absatz eins
Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2)
Absatz 2
Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.