Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 138
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§ 138.Paragraph 138,
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 3 000 Euro übersteigenden Wert,
in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oderin Begleitung eines Beteiligten (Paragraph 12,) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder
begeht.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 lit. C,
BGBl. I Nr. 136/2004
Schlagworte
Wilderer, Wissentlichkeit, Jagdrecht, Wildbestand
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40059226