an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 3 000 Euro übersteigenden Wert,
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,
Paragraph 138
01.01.2005
31.12.2015
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat