Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 122
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Absatz 3,) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.Unter Absatz eins, fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4)Absatz 4Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5)Absatz 5Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Absatz 3,) zu verfolgen.
Anmerkung
zu Abs. 1: vgl. § 38 BWG,
BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
Geheimnisschutz, Schweigepflicht, Vertraulichkeit, Privatanklage, Interessenabwägung, Geschäftsgeheimnis
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173638