Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 122, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 122

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Paragraph 122,
  1. Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Absatz 3,) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Unter Absatz eins, fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
  4. Absatz 4Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  5. Absatz 5Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Absatz 3,) zu verfolgen.

Anmerkung

zu Abs. 1: vgl. § 38 BWG, BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Geheimnisschutz, Schweigepflicht, Vertraulichkeit, Privatanklage, Interessenabwägung, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254201

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P122/NOR40254201