Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Zurechnungsunfähigkeit

Paragraph 11, Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

Schlagworte

Diskretionsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Psychose, Berauschung, Gemütskrankheit, Imbezillität, Dibilität, Neurosen, Triebstörungen, Defektzustände, Affektzustände, Schuldfähigkeit, Drogenmißbrauch, Alkoholisierung, Suchtgiftmißbrauch, Medikamentenmißbrauch, Idiotie

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029552

Alte Dokumentnummer

N2197415004T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P11/NOR12029552

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