Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 11
01.01.1975
31.05.2009
Zurechnungsunfähigkeit
Paragraph 11, Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.