Absatz einsEine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph eins,
01.01.1975