Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der ungarischen Volksrepublik (im folgenden als „Ungarn“ bezeichnet),
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens Ungarns vom 9. Juli 1969 um Beitritt zum Allgemeinen Abkommen,
UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen,
SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen: