GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn
BGBl.Nr. 539/1974
09.09.1973
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 539/1974 (NR: GP XIII RV 911 AB 1044 S. 102. BR: S. 330.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B wird genehmigt.
Die von den gemäß Bundesgesetz vom 8. April 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 208, die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Mai 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Teil römisch drei Absatz 11, am 9. September 1973 in Kraft getreten.
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der ungarischen Volksrepublik (im folgenden als „Ungarn“ bezeichnet),
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens Ungarns vom 9. Juli 1969 um Beitritt zum Allgemeinen Abkommen,
UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen,
SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen: