Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 § 1

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 524/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

1. ABSCHNITT
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

Betriebsratsumlage

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen (Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz ArbVG). Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
  2. Absatz 2,Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluß des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlußfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
    2. Ziffer 2
      einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;
    3. Ziffer 3
      Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (Paragraph 10,) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (Paragraph 12, Absatz eins,).
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekannt zu geben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  5. Absatz 5,Absatz eins, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsumlage.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR40138935

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/524/P1/NOR40138935

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