Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) Art. 8

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1974

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

02.10.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen der Gerichte eines der beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen, im anderen Staat anerkannt werden, sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.
  2. Absatz 2,Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution in Österreich oder zur Wirksamerklärung in Italien sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich nach der Rechtsordnung des Staates, in dem diese Maßnahmen stattfinden.

Anmerkung

Nach italienischem Recht muß jede ausländische Entscheidung, um in Italien vollstreckt werden zu können, in einem eigenen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (Corte d' Appello) für vollstreckbar erklärt werden. Auf Grund dieser Vollstreckungserklärung (delibatione) kann jederzeit Exekution geführt werden.

Schlagworte

Exekution, Vollstreckungsrechtshilfe, Delibationsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002313

Dokumentnummer

NOR12030024

Alte Dokumentnummer

N2197424938S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/521/A8/NOR12030024

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