Absatz eins,Die Entscheidungen der Gerichte eines der beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen, im anderen Staat anerkannt werden, sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1974,
Artikel 8
02.10.1974